Arbeitskreis Christen und Ökologie
in der Ökologisch-Demokratischen Partei


Stellungnahme Juni 2005

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Gentests sind problematisch –

Ihre Verwendung muss auf schwere Verbrechen begrenzt bleiben

Der Bundesarbeitskreis Christen und Ökologie in der ödp anerkennt die Ermittlungserfolge, die durch die Anwendung von Gentests möglich geworden sind, warnt jedoch gleichzeitig vor einer Ausweitung der Ermittlungsmethode Gentest auf alle Arten von Straftaten. Neben den praktischen Fragen stellen sich sehr grundsätzliche Bedenken, die mit der Selbstbestimmung über die persönlichsten Daten zu tun haben. Weder durch ein Ablenken auf angstmachende Einzeltaten noch durch Vereinfachungen kann man diese Anfragen wegnehmen, so  Martin Kämpf, der Vorsitzende des Arbeitskreises.

Der genetische Fingerabdruck eigne sich daher nicht als Patentrezept für jegliche Art der Strafverfolgung. Angesichts der Vielschichtigkeit und Brisanz des Themas sei die Ausweitung wie sie die Justizministerin fordert, oder eine Generalisierung, wie sie Ministerpräsident Stoiber und Innenminister Schily fordern, unangebracht.

Das generelle Problem liegt in der Entnahme von Zell Proben. Diese enthalten brisante Informationen über einen Menschen, die über vieles Aufschluss geben können, was einem Menschen ausmacht. Sie sollten als unveräußerliches Eigentum einer Person betrachtet werden. Ein Zugriff sollte sich verbieten. Andernfalls würde ein Mensch in elementarer Weise in Abhängigkeit und Unfreiheit gegenüber anderen Menschen geraten und zum Spielball von Interessen. Die Achtung vor einem Menschen gilt es jedoch zu wahren und zu respektieren, weil sie einen Grundpfeiler menschlichen Zusammenlebens darstellt. Sie darf auch im Falle eines Verbrechens nicht völlig missachtet werden.

Da gerade schwere Verbrechen oft kaum ansatzweise nachvollziehbar erscheinen und sich in der Folge Ängste bei Opfern und der Bevölkerung vor einer Wiederholungstat einstellen, dies gilt insbesondere dann, wenn sie ins öffentliche Bewusstsein geraten, müssen hier auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Das Verlangen nach einer gerechten Sühnung, wie sie nur der Staat garantieren kann, tritt in den Blickpunkt. Das Freiheitsstreben dieser Menschen kollidiert mit dem Schutzbedürfnis der Opfer.  Wenn es daher um die Vermeidung weiteren Übels geht, kann es sinnvoll erscheinen, die Erhebung der Daten vom mutmaßlichen Täter tatsächlich zu fordern.

Der schwerwiegende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist aus unserer Sicht nur bei einer Gefährdung durch den mutmaßlichen Täter und nach richterlicher Anordnung erhebbar. Dies gilt insbesondere für die Entnahme gegen den Willen des Spenders. Daneben kann man diesen schwerwiegenden Eingriff nicht rechtfertigen. Der Arbeitskreis lehnt daher die generelle Verwendung dieses Verfahrens bei allen Arten von Straftaten strikt ab.

Nicht hinnehmbar ist auch die Speicherung und Verwahrung dieser Daten von unbescholtenen Bürgern, wie dies eine von Politikern oft propagierte 100 %-ige Aufklärungsquote erforderlich machen würde.

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